Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen worden sind, sind in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Vertragsschluss, Angebot und Angebotsunterlagen

1. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGBs per E-Mail zugesandt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, ein Verbraucher in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5. Bei Bahn- oder Speditionsversand verstehen sich die Preise ab Sitz unserer Gesellschaft oder ab Niederlassung.

Bei Postversand ab € 200,00 Warenwert erfolgt porto- und verpackungsfreie Lieferung, sofern es sich nicht um Sperrgüter oder schwer zu verpackende Gegenstände handelt.

6. Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungsziels hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Besteller in Verzug gerät oder über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder er die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

7. Soweit der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zu Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gegebenenfalls deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfragen ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Ware sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zu seiner Umsatzsteuer entstehenden Aufwand und die Kosten zu ersetzen. Wir haften nicht für Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Bestellers zu seiner Umsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

IV. Lieferzeit

1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns (nachfolgend „Lieferer“ genannt) schriftlich zugesagt worden sind.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß beim Lieferer eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist verstandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller versandt ist.

3. Ist der Lieferer an der rechtzeitigen Durchführung seiner Lieferung und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen, den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

4. Ansprüche für Schäden, die der Besteller auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere solche, aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener, unerlaubter Handlung und Folgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit bei Fällen des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit bei Zusicherung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorsehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

5. Der Besteller trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem Lieferer obliegenden Arbeiten. Dies gilt allerdings nur für den Fall, das die Verzögerung um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Besteller fortbesteht. Verzögert sich der Versandt alleine aus vom Besteller nicht zu vertretenden Gründen, so ist er berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen.

6. Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Besteller im Werk zur Verfügung gestellt wird. Verzögert sich der Versandt aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Gefahrübergang und Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallende Kosten trägt der Besteller.

VI. Mängelhaftung

1. Mängel müssen dem Lieferer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme.

2. Zur Nacherfüllung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Nacherfüllung befreit.

3. Wenn der Lieferer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Besteller eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Besteller das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Lieferer zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Mängelansprüche erlöschen, wenn die Kaufsache durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne mündliche Zustimmung des Lieferers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.

5. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Besteller bereit gestellten Personals haften wir nur, wenn wir fehlerhafte Anweisungen gegeben oder unsere Aufsichtspflicht verletzt haben.

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8. Garantien im Rechtsinne oder Zusicherungen erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VII. Eigentumsvorbehaltsicherung

1. Die Waren bleiben Eigentum von uns (nachfolgend „Lieferer“ genannt) bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

2. Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Bestseller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Lieferer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abzuliefern.

3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer der Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abschnitt 3. Abs. 3. entsprechend.

5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

6. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

VIII. Schutzrechte

1. Der Lieferer übernimmt gegenüber dem Besteller in der Bundesrepublik Deutschland die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand mit Ausnahme etwaiger in ihm verwendeter Schaltungen frei von Schutzrechten Dritter ist.

2. Voraussetzung ist jedoch, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Lieferer vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die der Lieferer bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder a) dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder b) den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

3. Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers.

4. Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist oder für eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

5. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

6. Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Mit der für die Geschäftsbeziehung notwendigen Speicherung der persönlichen und sachlichen Daten ist der Besteller einverstanden.

Stand per 01. Januar 2008

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